Best Practice Abrechnung

Filmabgabe der Kinos (§ 151 FFG)

Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) müssen Unternehmen, die Kinofilme verwerten, einen gesetzlich festgelegten Anteil ihrer Erlöse an die FFA entrichten. Diese sogenannte „Filmabgabe“ finanziert sämtliche Fördermaßnahmen der FFA und ist von Kinos, der Videowirtschaft, den Fernsehveranstaltern sowie den Programmvermarktern zu leisten.

Die Höhe der Filmabgabe der Kinobetreiber wird pro Leinwand erhoben und richtet sich nach den Nettoeintrittskartenerlösen. Kinos, deren Vorjahresumsatz 100.000 Euro pro Leinwand nicht übersteigt, müssen keine Filmabgabe entrichten und unterliegen nur der Meldepflicht. Bei umsatzstärkeren Kinos beträgt die Abgabe zwischen 1,8 und 3,0 Prozent des Umsatzes.

Zur Berechnung der Filmabgabe melden alle Kinobetreiber der FFA ihre monatlichen Umsatz- und Besucherzahlen, die auch als Basis für verschiedene statistische Auswertungen und Studien dienen.

Auf der Website der FFA finden Sie ein PDF zur Abrechnung besonderer Geschäftsmodelle.
FFA Filmabgabe – Besondere Geschäftsmodelle

Nachfolgend finden Sie unsere Empfehlungen zum Umgang mit Ticketstornierungen beim Einsatz AllScreens-verifizierten Kinokassensystemen und beim Einsatz von SPIO-Tickets ohne verifizierte Kinokassensysteme.

Grundsätzlich gilt für beide Anwendungsbereiche, dass einmal verkaufte Eintrittskarten nur durch einen Storno je Karte ausgebucht werden dürfen. Die AK empfiehlt grundsätzlich den Betrag auf die ursprüngliche Zahlungsmethode rückzubuchen.

AllScreens-verifizierte Kinokassensysteme

Die Stornierungen von Belegtickets, von z.B. POS (Point of Sales) sowie Kassen- und Automatentickets, sollte wie die Stornierung der SPIO-Tickets erfolgen. Das System dokumentiert Stornierungen mit Datum, Uhrzeit und Bediener, sowie Filmtitel, Vorführungsdatum und -uhrzeit und Ticketnummer des stornierten Tickets revisionssicher.

Stornierung von Onlinetickets mit Belegausdruck

Die selbstgedruckten Onlinetickets des Kinokunden werden im jeweiligen Kino an der Kasse vorgelegt und können vom Mitarbeiter in dem Kassensystem storniert (Prüfung, ob Ticket bereits validiert ist) werden. Wir empfehlen, als Belegdokument das Onlineticket einzubehalten, und keine Barauszahlung an den Kunden zu tätigen, sondern den Stornobetrag auf das belastete Bankkonto zurückzuüberweisen. Diese Transaktion ist vom Kunden gegenzuzeichnen.

Onlinestornierungen

Falls die Onlineplattform des Kinos eine Onlinestornierung ermöglicht, sind diese Stornierungen in den entsprechenden Berichten des Verifizierungskataloges als Stornierung zu erfassen.

SPIO-Tickets

Die Stornierungen von sogenannten SPIO-Karten/SPIO-Tickets erfolgt unter der Einbehaltung des Kinotickets (Belegdokument) und der Ausgabe des Gegenwertes der Karte in Form von Geldbeträgen/Wertkarten. Storni sind in den Tagesrapporten und Bedienerberichten aufzuführen. Um die Storni in eine prüffähige Sortierung und Ablage zu bringen empfiehlt die AK, je nach dem Umfang der Stornierungen eine Ablage zu den Tageskassenrapporten oder eine tageweise Ablage in Umschlägen.

Können die Stornokarten nicht vorgelegt werden, prüft die AK eine mögliche Nachbelastung. Kriterien für die Nachbelastung sind der durchschnittliche Eintrittspreis sowie die durchschnittliche Filmmiete in dem entsprechenden Zeitraum. Bei der Berechnung des Filmmietenanteils wird außerdem die FFA-Abgabe in Ansatz gebracht. Die FFA-Abgabe ist an die FFA zu entrichten.

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Bei Verkauf und Abrechnung von Gutscheinen der Kinobetreiber wird zwischen Wertgutscheinen und Sachgutscheinen unterschieden. Hinsichtlich beider gilt, dass sie bei Einlösung für Filme in die Verleihabrechnungen einfließen.

Sachgutscheine sind Gutscheine mit einem Festpreis ausschließlich für einen oder mehrere Kinobesuche.
Sachgutscheine werden unterschiedlich verwendet, bspw. für Geschäftskunden (B2B), für Endverbraucher oder als Bestandteil von Kombipaketen (Bundles).

Beim Verkauf von Sachgutscheinen sind diese transparent und revisionssicher im Kassensystem unter Angabe des Verwendungszweckes, des Gutscheinabgabepreise und des Gutscheinabrechnungspreises darzustellen.

Werden Sachgutscheine ausschließlich für Kinobesuche verwendet, müssen Gutscheinabgabepreise und Gutscheinabrechnungspreise im Kassensystem übereinstimmen.
Die unterschiedlichen Gutscheinarten sollen bei der Einlösung in den Dokumenten des Kassensystems transparent dargestellt werden. Die Bezeichnung des Gutscheins ist auf dem Ticket, den Dokumenten und der Spielfilmabrechnung gleichlautend zu verwenden.
Jeder Kunde erhält beim Einlösen des Sachgutscheines ein Ticket mit der Sachgutscheinkategorie und dem vom Theaterbetreiber festgelegten Preis für diesen Sachgutschein.
Die Einlösung von Sachgutscheinen ist mit dem entsprechenden Gutscheinabrechnungspreis und der Anzahl der Einlösungen im Kassensystem zu dokumentieren.

Besonderheit: soll z.B. ein 2D-Sachgutschein für einen 3D-Film verwendet werden, ist sicher zu stellen, dass die wertentsprechende Zuzahlung auf dem Ticket und allen anderen Dokumenten registriert und abgerechnet wird.

Anmerkung zu Bundles: Bundles sind Kombigutscheine, wie z.B. Filmdosen, in denen unterschiedliche Kinodienstleistungen wie Tickets, T-Shirts und Concession zusammengefasst sind. Im Kassensystem ist neben dem Gesamtpreis für die enthaltenden Kinotickets der Verleihabrechnungspreis (VAP) zu hinterlegen. Dieser Verleihabrechnungspreis entspricht bei Bundles dem Endverbraucherpreis (EVP) für das Kinoticket. Ticketgutscheine aus Bundles werden im Kassensystem wie Sachgutscheine verarbeitet.


Wertgutscheine sind Gutscheine mit einem festen Euro-Gegenwert, die wie Bargeld verwendet und im Kinoobjekt für unterschiedliche Dienstleistungen (Kinoticket, Concessions) eingesetzt werden. Diese Wertgutscheine werden bei Ticketkäufen 1:1 auf den tagesaktuellen Ticketpreis der jeweiligen Veranstaltung angerechnet.
Jeder Kunde erhält beim Einlösen des Wertgutscheins für den Besuch einer Filmvorstellung ein Kinoticket mit der tagesaktuellen Preiskategorie. Die Höhe des Preises kann dabei von verschiedenen Faktoren abhängig sein: z.B. vom jeweiligen Film, Besuchstag, Besuchszeit, Saal- und Sitzplatzbezogene Preiskategorien und den Käufern. Dieser tagesaktuelle Preis ist äquivalent zu dem Ticketpreis, der beim Abverkauf mit Bargeld verlangt wird. Wertgutscheine, die für Kinotickets eingelöst werden, werden nicht als eigene Kategorie in der Spielfilmabrechnung ausgewiesen, sondern finden sich in den üblichen Preiskategorien wieder.

Die Einlösung eines Gutscheins durch die Ausgabe einer Freikarte stellt nicht nur einen klaren Verstoß gegen die Bezugsbedingungen dar, sondern ist auch strafrechtlich relevant.
Die Nachbelastung erfolgt analog zu der Freikartenregelung.
Die Einlösung eines Gutscheins durch die Ausgabe einer Eintrittskarte mit einem geringeren Wert als dem tatsächlichen Gutscheinwert ist eine Schädigung zu Lasten der Verleihfirmen und wird von der Abrechnungskontrollabteilung (AK) nachbelastet. Kriterium der Nachbelastung ist die Differenz zwischen dem Wert des Gutscheins und den niedrigeren Wert der ausgegebenen Eintrittskarte.
Die Einlösung des Gutscheins in ein Ticket ist verbindlich und wird regelmäßig von AK-Mitarbeitern überprüft. Aus steuerrechtlichen Gründen ist eine Verbuchung der Gutscheinverkäufe und der Gutscheineinlösungen zwingend erforderlich.
Die Handhabung eines Restguthabens ist vom Theaterbetreiber zu organisieren bspw. in Form von Barauszahlung, neuer Gutscheine oder Reduktion des Gutscheinwertes.

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Um Verleihgutscheine in der Abrechnung gegenüber den Verleihern transparent abzubilden, empfiehlt die Abrechnungskontrollabteilung (AK) in jedem Fall, dem Kunden ein wertentsprechendes Ticket beim Einlösen an der Kasse auszuhändigen. Für die Abrechnung an den Verleih und die Vergütung durch den Verleih stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

  1. Bei Einbindung des Acardo-Systems: Ist ein solches System in das Kinokassensystem eingebunden, kann der Verleihgutschein über den jeweiligen Code direkt geprüft und validiert werden. Der Verleihgutschein ist als Printmedium, Code über Smartphones etc. einsetzbar. Die Verrechnung zwischen Verleih und Kino wird über Acardo geregelt.
  2. Separater Rechnungslegung: Verleihgutscheine sollten über eine eigene Preiskategorien-Bezeichnung mit entsprechendem Wert im Kassensystem angelegt werden, um in der Spielfilmabrechnung und anderen Berichten dadurch kenntlich gemacht zu werden. Kommt der Kunde mit einem Verleihgutschein ins Kino, gibt der Kassierer dem Kunden ein Kinoticket mit entsprechender Preiskategorie und Wert, die dadurch nachweislich gegenüber dem Verleih in der Spielfilmabrechnung abgerechnet werden kann. In einer getrennten Rechnung werden die Verleihgutscheine gegenüber dem Verleih in Rechnung gestellt und mit Angabe der entsprechenden Spielfilmabrechnungen belegt.
  3. Die direkte Abrechnung auf der Spielfilmabrechnung: Auch in diesem Fall sollte die Verleihgutschein-Preiskategorie angelegt werden und in der Preisübersicht erkennbar sein.   Bei dieser Abrechnung kann der Kinobetreiber auf die separate Rechnungslegung an den Verleih verzichten, aber dafür sollten mit der entsprechenden Spielfilmabrechnung auch nur die Gutscheine gutgeschrieben werden können, die mit der entsprechenden Spielfilmabrechnung eingereicht werden.


Mögliche Form:
Brutto-Umsatz
- MwSt 7%
= Netto
- FFA
= Netto
- Filmmiete
+ Spio, Reklame…
- Verleihgutscheine (gesamt)
= Zwischensumme
+ MwSt.
Betrag

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